Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SERVTRON GmbH & Co. KG (im Folgenden „SERVTRON“ genannt) für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs- und Beratungstätigkeiten zwischen SERVTRON und deren Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt).

1. Allgemeines

1.1. SERVTRON erbringt und vermittelt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Beratungsleistungen, Wartungen und Reparaturen.

1.2. Ab weichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn bzw. wie SERVTRON ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Erfolgt keine Zustimmung durch die SERVTRON und widersprechen die AGB des Kunden den AGB der SERVTRON, so gilt bzgl. der sich widersprechenden Klauseln stattdessen die jeweilige gesetzliche Regelung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.

1.3. Nebenabreden, Zusagen etc. der Mitarbeiter der SERVTRON, welche nicht für die SERVTRON gesetzlich vertretungsberechtigt sind oder die dem Kunde nicht vor Auftragsabschluss nachgewiesen haben, dass sie von der SERVTRON bevollmächtigt sind, um Nebenabreden oder Zusagen etc. abzugeben bzw. zu treffen, sind nur dann bindend, wenn sie von der SERVTRON ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

1.4. Die SERVTRON ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

1.5. Werden aufgrund gesetzlicher oder sonstiger zwingender Regelungen einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig, ist die SERVTRON berechtigt, die unwirksam oder unzulässig gewordenen Regelungen in den AGB den gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Regelungen inhaltlich anzupassen. Es gelten sodann die geänderten AGB. Dies gilt insbesondere auch für bereits abgeschlossene Verträge.

2. Angebot und Annahme; Vertragsschluss

2.1. Überlässt die SERVTRON dem Kunden Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – stellt dies noch kein verbindliches Angebot dar.

2.2. Ein Vertrag mit der SERVTRON kommt durch ein Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande. Gibt die SERVTRON ein Angebot ab und ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das abgeänderte Angebot als neues Angebot des Kunden, dies unabhängig davon, wie der Kunde das von ihm abgeänderte Angebot bezeichnet (z. B. „Auftragsbestätigung“). Die SERVTRON entscheidet dann, ob das neue Angebot angenommen, abgelehnt oder erneut abgeändert wird. Die Annahme eines Angebots des Kunden kann durch die SERVTRON entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung ) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.

2.3. Angebote der SERVTRON sind grundsätzlich freibleibend und bedürfen bei Angebotsannahme eines Kunden der schriftl. Auftragsbestätigung durch die SERVTRON oder die SERVTRON nimmt durch Aufnahme der Tätigkeit einen erteilten Auftrag eines Kunden an.

3. Haftung

3.1. Für verursachte Schäden durch die SERVTRON haftet diese bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die SERVTRON und ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung der SERVTRON ausgeschlossen.

3.2. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um die Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen und auf die der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

4. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Schadensersatz

4.1. Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei allen Preisangaben von SERVTRON um Nettopreise. Diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

4.2. Beanstandungen der Rechnungen von der SERVTRON sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.

4.3. Änderungen der vereinbarten Durchführungszeiten für die Dienstleistungen der SERVTRON muss der Kunde gegenüber der SERVTRON mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist er verpflichtet an SERVTRON Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 400,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von der SERVTRON vorgesehenen Mitarbeiter, wenn eine Mitteilung weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei der SERVTRON eingeht, der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 650,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von der SERVTRON vorgesehenen Mitarbeiter, wenn die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei der SERVTRON eingeht oder wenn der Kunde keine Mitteilung an die SERVTRON macht. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der bei der SERVTRON entstandene Schaden geringer ist, als der pauschale Schadensersatzbetrag. Führt der Kunde diesen Nachweis, ist er lediglich zum Ausgleich des nachweislich geringeren Schadensersatzbetrags gegenüber der SERVTRON zum Ausgleich verpflichtet.

4.4. Nur mit Ansprüchen des Kunden, die von der SERVTRON nicht bestritten wurden, die entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen zulässig, mit allen anderen Ansprüchen ist sie unzulässig.

4.5. Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet der Kunde, dass die SERVTRON bzw. die Mitarbeiter der SERVTRON je Arbeitstag zehn Stunden, nämlich in der Zeit von 8 – 18 Uhr („Mindestprüfzeit“), ihre Prüfleistungen beim Kunden erbringen können (z. B. durch Ermöglichung des Zugangs auf das Betriebsgelände, zu den Räumen, Maschinen, Geräten etc.). Wird diese Mindestprüfzeit vom Kunden nicht gewährleistet und sind die SERVTRON bzw. die Mitarbeiter von SERVTRON deshalb und ohne Verschulden von SERVTRON nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Ausfallstunde eine Ausfallpauschale in Höhe von 75,00 Euro, bis zu einer Höhe von maximal 650,00 Euro je Arbeitstag, an.

4.6. Der Kunde gewährleistet, dass die SERVTRON bzw. die Mitarbeiter von SERVTRON die von SERVTRON geschuldeten Prüfleistungen jeweils unmittelbar erbringen können. Ergeben sich Wartezeiten (z. B. weil die zu prüfenden Geräte, Anlagen, Maschinen oder sonstige Dienstleistungen sich noch in Benutzung befinden und sich hierdurch die Erbringung der Prüfleistungen verzögert) oder Regiezeiten (z. B. weil die SERVTRON bzw. die Mitarbeiter der SERVTRON sich zunächst einer vom Kunden geforderten Sicherheitseinweisungsmaßnahme, Schulung etc. unterziehen müssen) und fallen diese Warte- und Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich der SERVTRON, werden die Warte- und Regiezeiten zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Stunde mit 68,75 Euro berechnet, soweit sich nicht aus dem Angebot hierfür ein anderer vereinbarter Stundensatz ergibt.

4.7. Angemessene Kostenvorschüsse können von der SERVTRON verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die SERVTRON damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. In der Regel wird die SERVTRON die (Teil-) Leistungen wöchentlich auf Grundlage des konkret bereits erbrachten Leistungsumfangs in Rechnung stellen.

4.8. Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von der SERVTRON auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die SERVTRON nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.

5. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

5.1. Von schriftlichen Unterlagen, welche der SERVTRON zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die SERVTRON Abschriften zu Ihren Akten nehmen.

5.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die SERVTRON seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung der SERVTRON Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an die SERVTRON nicht erteilt wird, der SERVTRON auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

6. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner der SERVTRON Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der SERVTRON zuständig ist. Die SERVTRON ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand: 30.10.2019